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§ 13 - Hochschulstatistikgesetz (HStatG)
G. v. 02.11.1990 BGBl. I S. 2414; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826
Geltung ab 01.06.1992; FNA: 2211-6 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.06.1992; FNA: 2211-6 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 13 Übergangsvorschrift
(1) 1Die Erhebungen zu Studierenden und Prüfungen nach § 3 Absatz 1 sowie § 4 werden erstmals im Sommersemester 2017 durchgeführt. 2Die Erhebung zum Personal nach § 3 Absatz 4 und 5 erfolgt erstmals für das Berichtsjahr 2016. 3Bis dahin werden die Erhebungen zu Studierenden, Prüfungen und Personal nach § 3 in der bis zum 29. Februar 2016 geltenden Fassung des Gesetzes durchgeführt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes G. v. 2. März 2016 BGBl. I S. 342 m.W.v. 1. März 2016
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Frühere Fassungen von § 13 HStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2016 (10.03.2016) | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes vom 02.03.2016 BGBl. I S. 342 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 HStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 HStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342
Artikel 1 HStatGÄndG Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
... bzw. Verband der Privaten Hochschulen)" eingefügt. 9. § 8 wird § 13 und wie folgt gefasst: „§ 13 Übergangsvorschrift (1) Die ... 9. § 8 wird § 13 und wie folgt gefasst: „§ 13 Übergangsvorschrift (1) Die Erhebungen zu Studierenden und Prüfungen nach ...
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