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Änderung § 9 HStatG vom 14.12.2016
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§ 9 HStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2016 geltenden Fassung | § 9 HStatG n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Hilfsmerkmale | |
(1) Hilfsmerkmale sind: | |
(Text alte Fassung) 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, 2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich: die Matrikelnummer, 3. für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: Geburtstag und die ersten vier Buchstaben des Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden. (2) § 12 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung. | (Text neue Fassung) 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, 2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich: die Matrikelnummer, 3. für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: Geburtsdatum und die ersten vier Buchstaben des Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden. (2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung. |
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