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Änderung § 3 HStatG vom 01.03.2016

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§ 3 HStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung
§ 3 HStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


(Text neue Fassung)

§ 3 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken)


vorherige Änderung

(1) Bei den in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen werden folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1.
für alle Studenten der Wintersemester, für die Studenten im ersten Hochschul- oder Fachsemester, die Prüfungsteilnehmer und die Exmatrikulierten auch im Sommersemester, jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist:

Geschlecht;
Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; Land und Kreis des Heimat- sowie des Semesterwohnsitzes; Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums; Praxissemester und Semester an Studienkollegs; Bezeichnung der Hochschule sowie Bezeichnung der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule; Bezeichnung der Hochschule der Ersteinschreibung; Bezeichnung der im vorangehenden Semester besuchten Hochschulen; Studiengänge einschließlich Studiengänge im vorangehenden Semester sowie an der gleichzeitig besuchten anderen Hochschule; Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses, Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen; Art, Land und Dauer eines Auslandsstudiums; Art und Dauer eines Studiums in der DDR und Berlin (Ost); Studienunterbrechungen nach Art und Dauer; Hörerstatus; Fach- und Hochschulsemester; Art des Studiums; Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikulation;

2. für die Gasthörer
jeweils im Wintersemester:

Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; Fachrichtung;
Bezeichnung der Hochschule;

3. für die im Kalenderjahr Habilitierten zum Zeitpunkt ihrer Habilitation:

Bezeichnung
der Hochschule; Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; Monat und Fach der Habilitation; Art des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis; fachliche und organisatorische Zugehörigkeit;

4. jährlich zum 1. Dezember:

a) für die Stellen:

Bezeichnung der Hochschule; Zahl;
fachliche und organisatorische Zuordnung; Besetzung; Besoldungs- und Vergütungsgruppen;

b) für das Personal an
den in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen, auch soweit kein Anstellungsverhältnis zum Land oder zur Hochschule besteht:

Bezeichnung
der Hochschule; fachliche und organisatorische Zugehörigkeit; Geschlecht; Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule oder zu einem Mitglied der Hochschule; Einstufung; Art der Finanzierung;

für
das wissenschaftliche und künstlerische Personal zusätzlich die Merkmale:

Staatsangehörigkeit;
Geburtsmonat und -jahr; Bezeichnung der Hochschule sowie Jahr und Fachgebiet einer Habilitation; Jahr der ersten Berufung zum Professor;

5. für die Räume der Hochschulen, die in die Gemeinschaftsaufgabe 'Ausbau und Neubau von Hochschulen' einbezogen sind, jährlich zum 1. Oktober:

Bezeichnung
der Hochschule; fachliche und organisatorische Zuordnung; Zuordnung zu Gebäuden; Größe; Nutzung;

6. bei Hochschulen
mit kameralistischem Rechnungswesen die Ausgaben und Einnahmen der Hochschulen, bei Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben, jeweils einschließlich der auf Verwahrkonten bewirtschafteten Drittmittel und der internen Leistungsverrechnungen,

a) jährlich, beginnend im Jahre 2007 für das Jahr 2006:

nach Arten,

in
fachlicher und organisatorischer Gliederung,

Drittmittel zusätzlich nach Mittelgebern und Zweckbestimmung,

Bezeichnung der Hochschule,

b)
vierteljährlich:

nach Arten,

Bezeichnung der Hochschule.

(2) Bei den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen werden, soweit die Merkmale nicht bereits
nach Absatz 1 Nr. 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale für die Prüfungsteilnehmer semesterweise nach Abschluß des Prüfungsverfahrens erfaßt:

Bezeichnung
der Hochschule; Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prüfung; Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses; Fachsemester; Prüfungserfolg; Gesamtnote.



(1) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die Studierenden, die Prüfungsteilnehmenden sowie die Exmatrikulierten semesterweise, jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1. Geschlecht;

2.
Geburtsmonat und -jahr;

3.
Staatsangehörigkeit; weitere Staatsangehörigkeit;

4.
Land und Kreis des Heimat- sowie des Semesterwohnsitzes;

5.
Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;

6.
berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums;

7.
Praxissemester und Semester an Studienkollegs;

8.
Bezeichnung der Hochschule; Bezeichnung des Standorts der Hochschule, sofern an diesem Standort regelmäßig und dauerhaft Lehrveranstaltungen von mehr als 100 Semesterwochenstunden angeboten werden; verschiedene Hochschulstandorte innerhalb desselben Landkreises oder derselben kreisfreien Stadt sind nicht gesondert auszuweisen; für Stadtstaaten gilt die gleiche Regel wie für kreisfreie Städte;

9. Bezeichnung der
gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule; bei einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der gleichzeitig besuchten Hochschule;

10.
Bezeichnung der Hochschule sowie Semester und Jahr der Ersteinschreibung; Bezeichnung der im vorangegangenen Semester besuchten Hochschulen; bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Besuch einer solchen Hochschule im vorangegangenen Semester der Staat der Hochschule;

11.
Studiengänge einschließlich Studiengänge im vorangegangenen Semester sowie an der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule;

12. Ort der angestrebten Abschlussprüfung; bei einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der angestrebten Abschlussprüfung;

13. Regelstudienzeit des Studiengangs;

14.
Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;

15.
Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen;

16. Hochschule, an der der vorherige Abschluss erworben wurde; bei Erwerb des vorherigen Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat,
in dem der vorherige Abschluss erworben wurde;

17.
Art und Dauer der Studienunterbrechungen;

18.
Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikulation;

19. Hörerstatus;

20. Fach- und Hochschulsemester;

21. Art des Studiums.

(2) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden
jeweils im Wintersemester für jeden Gasthörer folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
Bezeichnung der Hochschule;

2. Geschlecht;

3. Geburtsmonat und -jahr;

4. Staatsangehörigkeit;

5. Fachrichtung.

(3) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden
für die im Kalenderjahr Habilitierten zum Zeitpunkt ihrer Habilitation folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1. Bezeichnung
der Hochschule;

2.
Geschlecht;

3.
Geburtsmonat und -jahr;

4.
Staatsangehörigkeit;

5.
Monat und Fach der Habilitation;

6.
Art des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses;

7.
fachliche und organisatorische Zugehörigkeit.

(4) Bei
den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden jährlich zum 1. Dezember für das Personal, auch soweit kein Anstellungsverhältnis zum Land oder zur Hochschule besteht, folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1. Bezeichnung
der Hochschule;

2.
fachliche und organisatorische Zugehörigkeit;

3.
Geschlecht;

4.
Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule oder zu einem Mitglied der Hochschule;

5. tarifliche
Einstufung;

6.
Art der Finanzierung.

(5) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für
das wissenschaftliche und künstlerische Personal in allen Laufbahngruppen und für das Verwaltungs-, technische und sonstige Personal im höheren Dienst sowie in vergleichbaren Laufbahngruppen jährlich zum 1. Dezember zusätzlich zu den Merkmalen nach Absatz 4 folgende Merkmale erfasst:

1. Staatsangehörigkeit;

2.
Geburtsmonat und -jahr;

3. höchster Hochschulabschluss;
Jahr des Erwerbs des höchsten Hochschulabschlusses; Studienfach, in dem der höchste Hochschulabschluss erworben wurde; Hochschule, an der der höchste Hochschulabschluss erworben wurde; bei Erwerb des höchsten Hochschulabschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der höchste Hochschulabschluss erworben wurde;

4. Art der Qualifizierungsposition;

5. Vorqualifikation bei Erstberufung zur Professur; Jahr der Erstberufung zur Professur;

6.
die Tatsache, ob sich die Person in einem Promotions- oder Habilitationsverfahren befindet;

7. Position in der Hochschulleitung;

8. für Habilitierte zusätzlich zu den Merkmalen nach den Nummern 1 bis 7
die Merkmale Jahr, Fachgebiet und Hochschule der Habilitation; bei Habilitation außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem die Habilitation erworben wurde.

(6) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen wird
jährlich zum 1. Dezember die Anzahl der Mitglieder von Hochschulräten nach Geschlecht erfasst.

(7) 1 Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen
mit kameralistischem Rechnungswesen werden die Ausgaben und Einnahmen erfasst. 2 Bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben erfasst. 3 Des Weiteren wird die Bezeichnung der Hochschule erfasst. 4 Die Erfassung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt jeweils einschließlich der auf Verwahrkonten bewirtschafteten Drittmittel und der internen Leistungsverrechnungen:

1. jährlich:

a) nach Arten;

b) in
fachlicher und organisatorischer Gliederung;

2.
vierteljährlich: nach Arten.

5 Die Erfassung
der Drittmittel erfolgt zusätzlich nach Mittelgebern und Zweckbestimmung.