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Änderung § 4 HStatG vom 01.03.2016
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§ 4 HStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung | § 4 HStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342 |
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(Text alte Fassung) § 4 (neu) | (Text neue Fassung)§ 4 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 (Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter) |
Bei den in § 2 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen werden für die Prüfungsteilnehmenden, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Absatz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale semesterweise nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erfasst: 1. Bezeichnung der Hochschule; 2. Geschlecht; 3. Geburtsmonat und -jahr; 4. Staatsangehörigkeit; 5. Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prüfung; 6. Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses; 7. Fachsemesterzahl beim Prüfungsabschluss; 8. Prüfungserfolg und Gesamtnote; 9. bei Promotionsabsolventinnen und Promotionsabsolventen zusätzlich die Art der Promotion; 10. Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte (ECTS: Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen); 11. Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hochschule erworbener beruflicher Qualifikationen; 12. Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte, die an der jeweiligen Hochschule in Deutschland für den Studiengang anerkannt werden; 13. für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms. |
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