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Änderung § 5 HStatG vom 01.03.2016
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§ 5 HStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung | § 5 HStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342 |
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(Text alte Fassung) § 5 (neu) | (Text neue Fassung)§ 5 Erhebungsmerkmale für Promovierende bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken) |
(1) 1 Als Promovierende gelten Personen, die von einer zur Promotion berechtigten Einrichtung eine schriftliche Bestätigung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand in dieser Einrichtung erhalten haben. 2 Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als Promotionsbeginn. (2) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die Promovierenden jährlich zum 1. Dezember folgende Erhebungsmerkmale erfasst: 1. Geschlecht; 2. Geburtsmonat und -jahr; 3. Staatsangehörigkeit, weitere Staatsangehörigkeit; 4. Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs; 5. Bezeichnung der Hochschule sowie Semester und Jahr der Ersteinschreibung für ein Studium; bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der Hochschule; 6. Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des bereits abgelegten Prüfungsabschlusses sowie Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen; 7. Hochschule, an der der vorherige Abschluss erworben wurde; bei Erwerb des vorherigen Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der vorherige Abschluss erworben wurde; 8. Bezeichnung der Hochschule, an der promoviert wird; 9. Art der Promotion; 10. Promotionsfach; 11. Art der Registrierung als Promovierender; 12. Immatrikulation als Promotionsstudierende oder Promotionsstudierender; 13. Monat und Jahr des Promotionsbeginns und der Beendigung des Promotionsverfahrens; 14. Teilnahme an einem strukturierten Promotionsprogramm; 15. Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule; 16. Art der Dissertation. |
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