Änderung § 5 HStatG vom 01.03.2016

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§ 5 HStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung
§ 5 HStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342

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§ 5 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5 Erhebungsmerkmale für Promovierende bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken)


vorherige Änderung

 


(1) 1 Als Promovierende gelten Personen, die von einer zur Promotion berechtigten Einrichtung eine schriftliche Bestätigung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand in dieser Einrichtung erhalten haben. 2 Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als Promotionsbeginn.

(2) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die Promovierenden jährlich zum 1. Dezember folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1. Geschlecht;

2. Geburtsmonat und -jahr;

3. Staatsangehörigkeit, weitere Staatsangehörigkeit;

4. Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;

5. Bezeichnung der Hochschule sowie Semester und Jahr der Ersteinschreibung für ein Studium; bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der Hochschule;

6. Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des bereits abgelegten Prüfungsabschlusses sowie Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen;

7. Hochschule, an der der vorherige Abschluss erworben wurde; bei Erwerb des vorherigen Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der vorherige Abschluss erworben wurde;

8. Bezeichnung der Hochschule, an der promoviert wird;

9. Art der Promotion;

10. Promotionsfach;

11. Art der Registrierung als Promovierender;

12. Immatrikulation als Promotionsstudierende oder Promotionsstudierender;

13. Monat und Jahr des Promotionsbeginns und der Beendigung des Promotionsverfahrens;

14. Teilnahme an einem strukturierten Promotionsprogramm;

15. Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule;

16. Art der Dissertation.




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