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Änderung § 8 HStatG vom 01.03.2016
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§ 8 HStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung | § 8 HStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342 |
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(Text alte Fassung) § 8 (neu) | (Text neue Fassung)§ 8 Auswertungsdatenbank Hochschulstatistik |
1 Die Einzelangaben nach § 3 Absatz 1, 3 bis 5 und 7, den §§ 4 und 5 dieses Gesetzes sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung dürfen zur Erstellung von Standard- und Sonderauswertungen im Rahmen der Hochschulplanung und -steuerung sowie der Bildungs- und Forschungsberichterstattung in einer zentralen Auswertungsdatenbank des Statistischen Bundesamtes gespeichert werden. 2 Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die Datenbank für Auswertungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich nutzen. |
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