Änderung § 10 HStatG vom 01.03.2016

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§ 5 HStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung
§ 10 HStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Auskunftserteilung


(Text neue Fassung)

§ 10 Auskunftserteilung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 und 2 besteht Auskunftspflicht.



(1) Für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6 besteht Auskunftspflicht.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Auskunftspflichtig sind:

vorherige Änderung

1. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 die Leiter der in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen,

2. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 2 die Leiter der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen.

(3) Die Angaben zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 sind freiwillig.

(4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind aus den Unterlagen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen zu erteilen.



1. für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen,

2. für die Erhebungen nach § 4 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen,

3. für die Erhebungen nach § 6 die Leitungen der in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen,

4. für die Hilfsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Leitungen der in § 2 Nummer 1 genannten
Einrichtungen.

(3) Die Angaben zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.

(4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind aus den Unterlagen der in § 2 Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen zu erteilen.




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