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Änderung § 3 TSG vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 TSG, alle Änderungen durch Artikel 11 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des TSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 TSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 3 TSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Verfahrensfähigkeit, Beteiligte | |
(Text alte Fassung) (1) Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. | (Text neue Fassung) (1) Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Familiengerichts. |
(2) Beteiligte des Verfahrens sind nur 1. der Antragsteller, 2. der Vertreter des öffentlichen Interesses. (3) Der Vertreter des öffentlichen Interesses in Verfahren nach diesem Gesetz wird von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt. |
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