§ 3 Verfahrensfähigkeit, Beteiligte
(1)
1Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt.
2Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach
§ 1 der Genehmigung des Familiengerichts.
(2) Beteiligter des Verfahrens ist nur der Antragsteller oder die Antragstellerin.
Frühere Fassungen von § 3 TSG
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Zitierungen von § 3 TSG
interne Verweise§ 6 TSG Aufhebung auf Antrag ... angegebenen Geschlecht als zugehörig empfindet. (2) Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend. In der Entscheidung ist auch anzugeben, daß der ...
§ 7 TSG Unwirksamkeit (vom 01.10.2017) ... entsprechenden Geschlecht als zugehörig empfindet. Die §§ 2, 3 , 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 5 Abs. 1 gelten ...
§ 9 TSG Gerichtliches Verfahren (vom 23.07.2009) ... in der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gebunden. (3) Die §§ 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend; die Gutachten sind auch darauf zu erstrecken, ob die ...
§ 18 TSG Inkrafttreten ... 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 Satz 1, soweit er auf § 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und § 3 Abs. 3 ... bis 5, § 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 Satz 1, soweit er auf § 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und § 3 Abs. 3 verweist, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt das ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
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