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Änderung § 3 TSG vom 01.11.2017
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§ 3 TSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung | § 3 TSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2a G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Verfahrensfähigkeit, Beteiligte | |
(Text alte Fassung) (1) Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Familiengerichts. (2) Beteiligte des Verfahrens sind nur 1. der Antragsteller, 2. der Vertreter des öffentlichen Interesses. (3) Der Vertreter des öffentlichen Interesses in Verfahren nach diesem Gesetz wird von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. 2 Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Familiengerichts. (2) Beteiligter des Verfahrens ist nur der Antragsteller oder die Antragstellerin. |
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