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Änderung § 3 Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben vom 04.08.2009
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) (1) Eine vereinfachte Verkündung oder Bekanntgabe kann erfolgen | (Text neue Fassung) (1) 1 Eine vereinfachte Verkündung oder Bekanntgabe kann erfolgen |
1. im Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen), 2. in der Tagespresse, 3. durch Aushang an den für amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen Stellen bei den Verwaltungen der Gemeinden und Landkreise oder durch eine andere allgemeine Bekanntmachung für das Gebiet einer Gemeinde oder eines Landkreises. | |
Das Recht des Bundespräsidenten, für seinen Zuständigkeitsbereich andere Arten der vereinfachten Verkündung oder Bekanntgabe vorzusehen, bleibt unberührt. | 2 Das Recht des Bundespräsidenten, für seinen Zuständigkeitsbereich andere Arten der vereinfachten Verkündung oder Bekanntgabe vorzusehen, bleibt unberührt. |
(2) Macht die für die Verkündung oder Bekanntgabe zuständige Stelle (Artikel 82 Abs. 1, Artikel 115a Abs. 3 und 4 GG; § 5) von mehreren der in Absatz 1 genannten Möglichkeiten Gebrauch, so wird die Verkündung oder Bekanntgabe durch die zuerst durchgeführte Maßnahme bewirkt. | |
(3) In dringenden Fällen können, soweit eine Verkündung gemäß Absatz 1 nicht rechtzeitig möglich ist, Vorschriften in Rechtsverordnungen | (3) 1 In dringenden Fällen können, soweit eine Verkündung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig möglich ist, Vorschriften in Rechtsverordnungen |
1. für die Eisenbahnen durch Aushang bei den Bundesbahndirektionen, | |
2. für die Eigentümer, Besitzer und Führer von See- und Binnenschiffen durch Aushang bei den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen und 3. für die Eigentümer, Besitzer und Führer von Luftfahrzeugen durch Aushang bei der für die Flugsicherung zuständigen Stelle verkündet werden. Die nach Satz 1 verkündeten Vorschriften sind in den Fällen der Nummer 2 bei den den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen unmittelbar nachgeordneten Behörden, in den Fällen der Nummer 3 bei den Außenstellen der für die Flugsicherung zuständigen Stelle unverzüglich durch Aushang bekanntzumachen. | 2. für die Eigentümer, Besitzer und Führer von See- und Binnenschiffen durch Aushang bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und 3. für die Eigentümer, Besitzer und Führer von Luftfahrzeugen durch Aushang bei dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verkündet werden. 2 Die nach Satz 1 verkündeten Vorschriften sind in den Fällen der Nummer 2 bei den der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unmittelbar nachgeordneten Behörden, in den Fällen der Nummer 3 bei der Flugsicherungsorganisation unverzüglich durch Aushang bekanntzumachen. |
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