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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie (IndWiAssPrV k.a.Abk.)
V. v. 15.08.1977 BGBl. I S. 1571; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1459, 1600
Geltung ab 01.09.1977; FNA: 806-21-7-5 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.09.1977; FNA: 806-21-7-5 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Wirtschaftsassistenten - Industrie erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben als Wirtschaftsassistent - Industrie wahrzunehmen:
- 1.
- Ausübung qualifizierter Sachbearbeitungsfunktionen in allen betriebswirtschaftlichen Bereichen sowie
- 2.
- Lösung schwieriger kaufmännischer Aufgaben auf Grund der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der im Betrieb gesammelten Erfahrungen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6277/a87116.htm