Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie (IndWiAssPrV k.a.Abk.)
V. v. 15.08.1977 BGBl. I S. 1571; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1459, 1600
Geltung ab 01.09.1977; FNA: 806-21-7-5 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.09.1977; FNA: 806-21-7-5 Berufliche Bildung
|
§ 3 Inhalt und Dauer der Prüfung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:
- 1.
- Industriebetriebslehre einschließlich Rechtsfragen;
- 2.
- Rechnungswesen und Finanzwirtschaft einschließlich Rechtsfragen, automatisierte Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik;
- 3.
- Volkswirtschaftslehre und Fremdsprache.
(2) Die Prüfung wird in Form einer schriftlichen Abschlußarbeit gemäß Absatz 3 sowie schriftlich und mündlich gemäß den Absätzen 4 bis 7 und den §§ 4 bis 6 durchgeführt; § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Die schriftliche Abschlußarbeit ist aus den Prüfungsteilen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 anzufertigen. In der schriftlichen Abschlußarbeit soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er ein praxisnahes Problem erfassen, darstellen und beurteilen kann. Bei der Bestimmung des Themas für die schriftliche Abschlußarbeit sollen die Vorschläge des Prüfungsteilnehmers vom Prüfungsausschuß nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer drei Monate zur Verfügung. Die schriftliche Abschlußarbeit ist vor Beginn der schriftlichen Prüfung vorzulegen.
(4) Die schriftliche Prüfung gemäß den §§ 4, 5 und 6 besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, die nicht länger als 120 Minuten dauern soll. Wird die Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern programmiert durchgeführt, kann die Prüfungsdauer entsprechend gekürzt werden.
(5) Die Prüfung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 ist auch mündlich durchzuführen. Die mündliche Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern.
(6) Die schriftliche Prüfung gemäß den §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 Nr. 1 kann entweder auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn die mündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll in der Regel je Prüfungsteilnehmer insgesamt 30 Minuten nicht überschreiten.
(7) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen. Die mündliche Prüfung gemäß den Absätzen 5 und 6 ist in einem Prüfungstermin nach der letzten schriftlichen Prüfung durchzuführen.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 IndWiAssPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndWiAssPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 IndWiAssPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6277/a87118.htm