Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben

§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie (IndWiAssPrV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.1977 BGBl. I S. 1571; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1459, 1600
Geltung ab 01.09.1977; FNA: 806-21-7-5 Berufliche Bildung
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§ 4 Industriebetriebslehre einschließlich Rechtsfragen


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Im Prüfungsteil "Industriebetriebslehre einschließlich Rechtsfragen" ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Material- und Produktionswirtschaft,

2.
Absatzwirtschaft,

3.
Personalwirtschaft und Organisation.

(2) Im Prüfungsfach "Material- und Produktionswirtschaft" können geprüft werden:

1.
Materialwirtschaft:

a)
Beschaffungspolitik,

b)
Beschaffungsmarktforschung,

c)
Bedarfs- und Beschaffungsplanung,

d)
Wertanalyse,

e)
Einkauf,

f)
Materialannahme, -lagerung und -ausgabe,

g)
Materialdisposition;

2.
Produktionswirtschaft:

a)
Betriebswirtschaftliche Produktionsfaktoren,

b)
Grundzüge der Produktions- und Kostentheorie,

c)
Produktionsverfahren,

d)
Produktionsplanung,

e)
Auslastungssteuerung,

f)
Qualitätswesen.

(3) Im Prüfungsfach "Absatzwirtschaft" können geprüft werden:

1.
Absatzwirtschaft:

a)
Marktforschung,

b)
absatzpolitische Instrumente (Produkt- und Sortimentgestaltung, Preispolitik, Werbung, Absatzwege und Absatzformen, Verkaufsförderung),

c)
Absatzplan (Verkaufsplan, Vertriebskostenplan, Werbeplan),

d)
Verkaufsabwicklung,

e)
Absatzfinanzierung,

f)
Absatzkontrolle (Vertriebskontrolle, Werbeerfolgskontrolle, Ablauf- und Terminkontrolle),

g)
Versand;

2.
Rechtsfragen:

a)
Bürgerliches Recht (Allgemeiner Teil, Schuld- und Sachenrecht),

b)
Handelsrecht,

c)
Grundzüge des Wettbewerbsrechts.

(4) Im Prüfungsfach "Personalwirtschaft und Organisation" können geprüft werden:

1.
Personalwirtschaft:

a)
Personalplanung,

b)
Personalbeschaffung,

c)
Arbeits- und Leistungsbewertung,

d)
Personalentwicklung,

e)
Grundzüge der Personalführung,

f)
Grundzüge der Betriebspsychologie und -soziologie,

g)
betriebliche Sozialarbeit,

h)
Grundzüge des Arbeitsrechts (Individualarbeitsrecht, kollektives Arbeitsrecht);

2.
Organisation:

a)
Darstellungsformen der Organisation,

b)
Organisationsplanung,

c)
Organisationskontrolle,

d)
Prinzipien und Methoden der Ablauforganisation,

e)
Organisationsmittel,

f)
Organisationsmethodik.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 IndWiAssPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndWiAssPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 IndWiAssPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 IndWiAssPrV Inhalt und Dauer der Prüfung
... schriftlich und mündlich gemäß den Absätzen 4 bis 7 und den §§ 4 bis 6 durchgeführt; § 6 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) Die schriftliche ... vorzulegen. (4) Die schriftliche Prüfung gemäß den §§ 4 , 5 und 6 besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, die nicht ... 15 Minuten dauern. (6) Die schriftliche Prüfung gemäß den §§ 4 , 5 und 6 Abs. 1 Nr. 1 kann entweder auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des ...
§ 7 IndWiAssPrV Bestehen der Prüfung
... wenn der Prüfungsteilnehmer in den Prüfungsfächern gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1, in dem Prüfungsteil gemäß § 6 Abs. 1 und in der ...


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