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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie (IndWiAssPrV k.a.Abk.)
V. v. 15.08.1977 BGBl. I S. 1571; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1459, 1600
Geltung ab 01.09.1977; FNA: 806-21-7-5 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.09.1977; FNA: 806-21-7-5 Berufliche Bildung
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§ 5 Rechnungswesen und Finanzwirtschaft einschließlich Rechtsfragen, automatisierte Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Im Prüfungsteil "Rechnungswesen und Finanzwirtschaft einschließlich Rechtsfragen, automatisierte Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik" ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Rechnungswesen und Finanzwirtschaft einschließlich Rechtsfragen,
- 2.
- automatisierte Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik.
(2) Im Prüfungsfach "Rechnungswesen und Finanzwirtschaft einschließlich Rechtsfragen" können geprüft werden:
- 1.
- Rechnungswesen und Finanzwirtschaft:
- a)
- Handels- und Steuerbilanz,
- b)
- Rechnungslegung im Konzern,
- c)
- Prüfung des Jahresabschlusses,
- d)
- Bilanzanalyse und -kritik,
- e)
- kurzfristige Erfolgsrechnung,
- f)
- betriebliche Steuern und betriebliche Steuerpolitik,
- g)
- Liquidität und Bilanzstruktur,
- h)
- Finanzplanung und Ermittlung des Kapitalbedarfs,
- i)
- Formen der Finanzierung,
- j)
- Sonderformen der Finanzierung,
- k)
- Investitionsplanung und -rechnung,
- l)
- Kostenartenrechnung,
- m)
- Kostenstellenrechnung,
- n)
- Kostenträgerrechnung auf der Basis von Vollkosten,
- o)
- Kostenauflösung als Grundlage moderner Kostenrechnungssysteme,
- p)
- Break-even-Analyse,
- q)
- Kostenträgerrechnung auf der Basis von Teilkosten,
- r)
- Deckungsbeitragsrechnung - Plankostenrechnung;
- 2.
- Rechtsfragen:
- a)
- Grundzüge der Zivilprozeßordnung (Allgemeine Vorschriften, Rechtsmittel, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung),
- b)
- Grundzüge der Vergleichs- und Konkursordnung.
(3) Im Prüfungsfach "automatisierte Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik" können geprüft werden:
- 1.
- automatisierte Datenverarbeitung:
- a)
- Prinzip der Datenverarbeitung,
- b)
- Aufbau, Arbeitsweise und Einsatzmöglichkeiten von Datenverarbeitungsanlagen,
- c)
- Speichermedien und periphere Geräte,
- d)
- Datenerfassungsgeräte und Einrichtungen zur Datenfernübertragung,
- e)
- Schlüsselsysteme,
- f)
- Formulargestaltung,
- g)
- Verfahren und Organisation der Datenerfassung, der Datenausgabe, der Datenfernverarbeitung und -übertragung,
- h)
- Grundzüge der integrierten Datenverarbeitung,
- i)
- Programmierlogik,
- j)
- Grundzüge der Entscheidungstabellentechnik und der normierten Programmierung,
- k)
- Durchführung der Organisation unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes von Datenverarbeitungsverfahren (Systemorganisation) einschließlich Rechtsfragen;
- 2.
- Mathematik und Statistik:
- a)
- Aussagenlogik und Bool'sche Algebra,
- b)
- kaufmännische Anwendungsgebiete zu Folgen und Reihen,
- c)
- Funktionen und ihre grafische Darstellung für kaufmännische Anwendungsgebiete,
- d)
- Anwendung der Differentialrechnung im kaufmännischen Bereich,
- e)
- Grundzüge der Statistik und Wahrscheinlichkeitsrechnung/Stichprobentheorie,
- f)
- Determinantenrechnung und Grundzüge der Matrizenrechnung,
- g)
- Methoden des Operations Research.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IndWiAssPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndWiAssPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 IndWiAssPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 IndWiAssPrV Inhalt und Dauer der Prüfung
... schriftlich und mündlich gemäß den Absätzen 4 bis 7 und den §§ 4 bis 6 durchgeführt; § 6 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) Die schriftliche ... vorzulegen. (4) Die schriftliche Prüfung gemäß den §§ 4, 5 und 6 besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, die nicht ... Minuten dauern. (6) Die schriftliche Prüfung gemäß den §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 Nr. 1 kann entweder auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des ...
§ 7 IndWiAssPrV Bestehen der Prüfung
... in den Prüfungsfächern gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1, in dem Prüfungsteil gemäß § 6 Abs. 1 und in der schriftlichen ...
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