Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben

§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie (IndWiAssPrV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.1977 BGBl. I S. 1571; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1459, 1600
Geltung ab 01.09.1977; FNA: 806-21-7-5 Berufliche Bildung
|

§ 5 Rechnungswesen und Finanzwirtschaft einschließlich Rechtsfragen, automatisierte Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik



(1) Im Prüfungsteil "Rechnungswesen und Finanzwirtschaft einschließlich Rechtsfragen, automatisierte Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik" ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Rechnungswesen und Finanzwirtschaft einschließlich Rechtsfragen,

2.
automatisierte Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik.

(2) Im Prüfungsfach "Rechnungswesen und Finanzwirtschaft einschließlich Rechtsfragen" können geprüft werden:

1.
Rechnungswesen und Finanzwirtschaft:

a)
Handels- und Steuerbilanz,

b)
Rechnungslegung im Konzern,

c)
Prüfung des Jahresabschlusses,

d)
Bilanzanalyse und -kritik,

e)
kurzfristige Erfolgsrechnung,

f)
betriebliche Steuern und betriebliche Steuerpolitik,

g)
Liquidität und Bilanzstruktur,

h)
Finanzplanung und Ermittlung des Kapitalbedarfs,

i)
Formen der Finanzierung,

j)
Sonderformen der Finanzierung,

k)
Investitionsplanung und -rechnung,

l)
Kostenartenrechnung,

m)
Kostenstellenrechnung,

n)
Kostenträgerrechnung auf der Basis von Vollkosten,

o)
Kostenauflösung als Grundlage moderner Kostenrechnungssysteme,

p)
Break-even-Analyse,

q)
Kostenträgerrechnung auf der Basis von Teilkosten,

r)
Deckungsbeitragsrechnung - Plankostenrechnung;

2.
Rechtsfragen:

a)
Grundzüge der Zivilprozeßordnung (Allgemeine Vorschriften, Rechtsmittel, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung),

b)
Grundzüge der Vergleichs- und Konkursordnung.

(3) Im Prüfungsfach "automatisierte Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik" können geprüft werden:

1.
automatisierte Datenverarbeitung:

a)
Prinzip der Datenverarbeitung,

b)
Aufbau, Arbeitsweise und Einsatzmöglichkeiten von Datenverarbeitungsanlagen,

c)
Speichermedien und periphere Geräte,

d)
Datenerfassungsgeräte und Einrichtungen zur Datenfernübertragung,

e)
Schlüsselsysteme,

f)
Formulargestaltung,

g)
Verfahren und Organisation der Datenerfassung, der Datenausgabe, der Datenfernverarbeitung und -übertragung,

h)
Grundzüge der integrierten Datenverarbeitung,

i)
Programmierlogik,

j)
Grundzüge der Entscheidungstabellentechnik und der normierten Programmierung,

k)
Durchführung der Organisation unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes von Datenverarbeitungsverfahren (Systemorganisation) einschließlich Rechtsfragen;

2.
Mathematik und Statistik:

a)
Aussagenlogik und Bool'sche Algebra,

b)
kaufmännische Anwendungsgebiete zu Folgen und Reihen,

c)
Funktionen und ihre grafische Darstellung für kaufmännische Anwendungsgebiete,

d)
Anwendung der Differentialrechnung im kaufmännischen Bereich,

e)
Grundzüge der Statistik und Wahrscheinlichkeitsrechnung/Stichprobentheorie,

f)
Determinantenrechnung und Grundzüge der Matrizenrechnung,

g)
Methoden des Operations Research.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IndWiAssPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndWiAssPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 IndWiAssPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 IndWiAssPrV Inhalt und Dauer der Prüfung
... schriftlich und mündlich gemäß den Absätzen 4 bis 7 und den §§ 4 bis 6 durchgeführt; § 6 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) Die schriftliche ... vorzulegen. (4) Die schriftliche Prüfung gemäß den §§ 4, 5 und 6 besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, die nicht ... Minuten dauern. (6) Die schriftliche Prüfung gemäß den §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 Nr. 1 kann entweder auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des ...
§ 7 IndWiAssPrV Bestehen der Prüfung
... in den Prüfungsfächern gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1, in dem Prüfungsteil gemäß § 6 Abs. 1 und in der schriftlichen ...