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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
Anlage 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie (IndWiAssPrV k.a.Abk.)
V. v. 15.08.1977 BGBl. I S. 1571; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1459, 1600
Geltung ab 01.09.1977; FNA: 806-21-7-5 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.09.1977; FNA: 806-21-7-5 Berufliche Bildung
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Anlage 1
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1977 S. 1574)
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 IndWiAssPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndWiAssPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 IndWiAssPrV Bestehen der Prüfung
... (2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2 ...
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