Tools:
Update via:
§ 6 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
|
§ 6
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Obliegt die Ausführung dieses Gesetzes Anforderungsbehörden der Länder, so handeln sie im Auftrag des Bundes, soweit der Vollzug des Gesetzes der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dient. Im übrigen kann die Bundesregierung Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit die Anforderung der Leistung oder die Festsetzung der Entschädigung oder der Ersatzleistung eine einheitliche oder planmäßige Handhabung des Gesetzesvollzugs erfordert.
(2) Anforderungsbehörden, die keine staatlichen Behörden sind, handeln kraft staatlichen Auftrags unter Haftung des Auftraggebers. Die Verwaltungskosten der Gemeinden und der Gemeindeverbände werden vom Land erstattet.
Zitierungen von § 6 Bundesleistungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 79 BLG
... sind die in § 5 Abs. 2 bezeichneten Behörden zuständig. Die Vorschriften des § 6 finden sinngemäß ...
§ 88 BLG
... vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 467) und der Verordnung zur Durchführung des § 6 dieses Gesetzes vom 26. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 471) der Verwaltung des Bundes ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6286/a87201.htm