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§ 16 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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§ 16
§ 16 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der Leistungspflichtige ist zu Handlungen, Duldungen und Unterlassungen verpflichtet, die zur ordnungsmäßigen Vorbereitung der Leistung notwendig sind.
(2) Die Anforderung der Leistungsvorbereitungen wird unwirksam, wenn nicht binnen drei Monaten eine Anforderung nach § 2 ausgesprochen wird.
(3) Anforderungsbehörde für die Leistungsvorbereitungen ist die für die Anforderung der Leistung zuständige Behörde.
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Zitierungen von § 16 Bundesleistungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 BLG
... Leistungsvorbereitungen (§ 16 ) sowie für Schäden, die infolge einer Beschlagnahme (§ 45) entstehen, ist dem ...
§ 25 BLG
... angemessenen Vorschuß zu leisten. Dies gilt sinngemäß im Fall des § 16 Abs. ...
§ 40 BLG
... nach § 16 sind schriftlich ...
§ 71 BLG
... 2, § 11 Satz 1, § 12, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 16 , § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. Gebäude oder ...
§ 84 BLG
... 2. der schriftlichen Anordnung, eine Leistung vorzubereiten (§ 16 ), zuwiderhandelt; 3. entgegen einer ihm nach § 36 Abs. 4 auferlegten ...
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