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§ 18 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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§ 18



(1) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die Leistung abzunehmen und dem Leistungspflichtigen ihren Empfang schriftlich zu bestätigen.

(2) Im Fall einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 ist der Leistungsempfänger zur Rückgabe der Sache an den Leistungspflichtigen nach Ablauf der für den Gebrauch, den Mitgebrauch oder die andere Nutzung bestimmten Frist oder bei Beendigung der Anforderung verpflichtet. Ist dem Leistungsempfänger bekannt, daß der Leistungspflichtige nicht zum Besitz der Sache berechtigt ist, so kann sich der Leistungsempfänger durch die Herausgabe an die Anforderungsbehörde von dieser Verpflichtung befreien. Die Anforderungsbehörde hat die Sache an den zum Besitz Berechtigten herauszugeben.

(3) Die Verpflichtungen des Leistungsempfängers, für die empfangene Leistung eine Entschädigung zu zahlen oder Ersatz zu leisten, bestimmen sich nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts.



 

Zitierungen von § 18 Bundesleistungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 BLG
... dem gemeinen Wert der Sache im Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückgabeanspruchs (§ 18 Abs. 2 Satz 1). Eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene Wertminderung, die über die ...
§ 71 BLG
... § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 16, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. Gebäude oder bewegliche Sachen im Sinne des § ...