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§ 20 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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§ 20
§ 20 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Im Fall der Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8 hat der Leistungsempfänger eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach dem für vergleichbare Leistungen im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt bemißt. Fehlt es an vergleichbaren Leistungen oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln, so ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Die Entschädigung ist für die Zeit bis zur Rückgabe der angeforderten Sache oder, wenn die Rückgabe der angeforderten Sache unmöglich wird, bis zum Eintritt des Umstands zu gewähren, der die Unmöglichkeit der Rückgabe zur Folge hat; bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 ist an Stelle des Zeitpunkts der Rückgabe der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Verpflichtung zur Unterlassung oder zur Duldung wegfällt. Die Entschädigung ist in der Regel in monatlichen Teilbeträgen nachträglich zu zahlen.
(2) Im Falle der Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 hat der Leistungsempfänger eine Entschädigung für den Verlust des Eigentums zu zahlen, die sich nach dem gemeinen Wert der Sache in dem Zeitpunkt bemißt, in dem er das Eigentum an der Sache erwirbt. Wenn der Leistungsempfänger mit dem Besitz nicht gleichzeitig das Eigentum erwirbt, so ist der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Besitzerwerbs maßgebend; war er schon vor Zustellung des Leistungsbescheids im Besitz der Sache, so ist der Zeitpunkt der Zustellung zugrunde zu legen. Soweit die Sache nach § 13 Abs. 3 Satz 3 als zum Gebrauch oder zu anderer Nutzung angefordert gilt, ist hierfür eine Entschädigung unter sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 zu zahlen.
(3) Bei der Bemessung der Entschädigung werden Mängel der Sache nur berücksichtigt, wenn der Leistungsempfänger dem Leistungspflichtigen die Mängel rechtzeitig angezeigt hat. Eine Anzeige ist rechtzeitig, wenn sie bei Mängeln, die bei der Überlassung erkennbar waren, innerhalb von zwei Wochen seit der Überlassung, bei anderen Mängeln innerhalb von zwei Wochen seit der Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten seit der Überlassung erfolgt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
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Zitierungen von § 20 Bundesleistungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 BLG
... Vermögensnachteile, die nicht schon durch die Entschädigung nach § 20 abgegolten sind, hat der Leistungsempfänger eine Entschädigung zu zahlen, die unter ...
§ 23 BLG
... Die Entschädigung nach § 20 kann verlangen 1. für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 und ... zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des Eigentümers nach § 20 ...
§ 26 BLG
... Abnutzung der Sache während der Zeit, für die Entschädigung nach § 20 Abs. 1 gewährt wird, ist kein Ersatz zu leisten. (5) Eine Ersatzleistung durch ...
§ 32 BLG
... Eine Entschädigung nach den §§ 20 bis 22 und 24 sowie eine Ersatzleistung nach den §§ 26 und 27 wird nicht gezahlt, soweit ...
§ 43 BLG
... zu zahlenden Entschädigung ist der Betrag der auf Grund der Anforderung nach § 20 Abs. 2 gezahlten Entschädigung zugrunde zu legen. Eine in der Zwischenzeit eingetretene ...
§ 76 BLG
... In den Fällen des § 73 gelten für die Entschädigung die §§ 20 bis 22 entsprechend. (2) Die Entschädigung ist an den Leistungspflichtigen zu ...
§ 92 BLG
... bisher eine höhere laufende Entschädigung gezahlt worden ist, als nach § 20 zu zahlen wäre, ist die Entschädigung weiterhin in dieser Höhe zu gewähren. ...
Zitat in folgenden Normen
Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG)
G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1865; zuletzt geändert durch Artikel 42 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 9 VerkLG Entschädigung (vom 13.08.2013)
... diesem Gesetz sind von dem Leistungsempfänger in entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 33 mit Ausnahme des § 21 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes zu entschädigen. Im Fall ...
Verkehrssicherstellungsgesetz
neugefasst durch B. v. 08.10.1968 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 23 VerkSiG Entschädigungen
... nach den §§ 10 bis 12 sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 20 bis 32 des Bundesleistungsgesetzes abzugelten. § 25 des Bundesleistungsgesetzes gilt mit der ...
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