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§ 26 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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§ 26
§ 26 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Kann der Leistungsempfänger eine angeforderte Sache, zu deren Rückgabe er verpflichtet ist, nicht zurückgeben oder gibt er sie in verschlechtertem oder beschädigtem Zustand zurück, so hat er dem Eigentümer Ersatz zu leisten.
(2) Kann die Sache nicht zurückgegeben werden, so bemißt sich die Höhe der Ersatzleistung nach dem gemeinen Wert der Sache im Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückgabeanspruchs (§ 18 Abs. 2 Satz 1). Eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene Wertminderung, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgeht, bleibt bei der Bemessung unberücksichtigt.
(3) Wird die Sache in verschlechtertem oder beschädigtem Zustand zurückgegeben, so bemißt sich die Höhe der Ersatzleistung nach den für eine sachgemäße Instandsetzung erforderlichen Kosten. Bei der Bemessung ist eine durch die Instandsetzung nicht zu behebende Wertminderung zu berücksichtigen. Die Höhe der Ersatzleistung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den die Sache ohne die Verschlechterung oder Beschädigung im Zeitpunkt der Rückgabe gehabt hätte.
(4) Für die gewöhnliche Abnutzung der Sache während der Zeit, für die Entschädigung nach § 20 Abs. 1 gewährt wird, ist kein Ersatz zu leisten.
(5) Eine Ersatzleistung durch Herstellung in Natur kann nicht verlangt werden.
(6) § 23 Abs. 4 gilt sinngemäß für die Ersatzleistung.
(7) Kann eine angeforderte Sache nach Rückgabe ganz oder zum Teil nicht alsbald wieder genutzt werden, weil Schäden an ihr behoben werden müssen, so hat der Leistungsempfänger für die hierdurch entstehenden Vermögensnachteile nach Maßgabe des § 21 Entschädigung zu leisten.
Zitierungen von § 26 Bundesleistungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 BLG
... bestimmt (§ 8 Abs. 2), so hat der Leistungsempfänger Ersatz nach § 26 Abs. 1 nur zu leisten, wenn sich eine Ersatzpflicht bei sinngemäßer Anwendung der ...
§ 28 BLG
... Bei der Bemessung des Ersatzes für Sachschäden sind die Vorschriften des § 26 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. (3) Trifft die Ersatzpflicht nach ...
§ 29 BLG
... der Leistung oder der Fälligkeit des Ersatzanspruchs in den Fällen der §§ 26 , 27 und 28, so sind die in Absatz 1 genannten Zinsen von diesem Zeitpunkt an zu ...
§ 30 BLG
... den Fällen der §§ 26 und 28 ist der Leistungsempfänger zur Ersatzleistung nur gegen Abtretung der Ansprüche ... des Leistungsempfängers beruht, gegen andere Personen zustehen. Dies gilt im Fall des § 26 nicht für Ansprüche aus einem ...
§ 32 BLG
... nach den §§ 20 bis 22 und 24 sowie eine Ersatzleistung nach den §§ 26 und 27 wird nicht gezahlt, soweit einem Entschädigungs- oder Ersatzberechtigten infolge der ... Vermögensvorteile erwachsen. (2) Hat in den Fällen der §§ 21 und 26 bis 28 bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Entschädigungs- oder ... sinngemäß. (3) Eine Pflicht zur Ersatzleistung nach den §§ 26 bis 28 besteht nicht, wenn der Schaden auch ohne die Anforderung eingetreten ...
§ 33 BLG
... der Bedarfsträger; im Fall des § 27 haftet er jedoch nur nach Maßgabe des § 26. (2) Soweit der Leistungsempfänger nach § 27 zum Ersatz nicht verpflichtet ... der Leistungsempfänger nach § 27 zum Ersatz nicht verpflichtet ist, trifft die in § 26 vorgesehene Ersatzpflicht den Bedarfsträger. (3) Soweit der Bedarfsträger ...
§ 60 BLG
... für welche die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Streitkräfte nach den §§ 26 und 28 ersatzpflichtig sind, sowie die Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche auf ...
§ 77 BLG
... verschlechtert oder beschädigt oder kann sie nicht zurückgegeben werden, so gilt § 26 Abs. 2 und 3 ...
Zitat in folgenden Normen
Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG)
G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1865; zuletzt geändert durch Artikel 42 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 9 VerkLG Entschädigung (vom 13.08.2013)
... diesem Gesetz sind von dem Leistungsempfänger in entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 33 mit Ausnahme des § 21 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes zu entschädigen. Im Fall ...
Verkehrssicherstellungsgesetz
neugefasst durch B. v. 08.10.1968 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 23 VerkSiG Entschädigungen
... nach den §§ 10 bis 12 sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 20 bis 32 des Bundesleistungsgesetzes abzugelten. § 25 des Bundesleistungsgesetzes gilt mit der ...
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