(1) Wird die Entschädigung oder Ersatzleistung nicht innerhalb eines Monats nach Einigung (§
51) oder Festsetzung, bei wiederkehrenden Leistungen nicht innerhalb eines Monats nach der sich aus der Einigung oder Festsetzung ergebenden Fälligkeit gezahlt, so ist sie von diesem Zeitpunkt an mit zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §
247 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Das gilt nicht, soweit den zur Entschädigung oder Ersatzleistung Berechtigten ein Verschulden an der Verzögerung der Zahlung trifft. Soweit der Berechtigte auf die Entschädigung oder Ersatzleistung Vorauszahlungen erhalten hat, entfällt die Verpflichtung zur Verzinsung.
(2) Erfolgt die Einigung oder Festsetzung nicht innerhalb dreier Monate nach Bewirkung der Leistung oder der Fälligkeit des Ersatzanspruchs in den Fällen der §§
26,
27 und
28, so sind die in Absatz 1 genannten Zinsen von diesem Zeitpunkt an zu zahlen.
§ 81 BLG ... die Ersatzleistung nach § 77 gelten die Vorschriften des § 23 Abs. 4, der §§ 29 , 32 Abs. 2, der §§ 34, 50, 52 bis 59, 60 Abs. 1 und der §§ 61 bis 65. § ...
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw)
G. v. 12.08.1965 BGBl. I S. 796; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1865; zuletzt geändert durch Artikel 42 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
neugefasst durch B. v. 08.10.1968 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236