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§ 33 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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§ 33



(1) Hat die Anforderungsbehörde einen anderen als einen Bedarfsträger zum Leistungsempfänger bestimmt (§ 8 Abs. 2) und erfüllt dieser seine Verbindlichkeiten nicht binnen drei Wochen seit ihrer Fälligkeit, so haftet für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten der Bedarfsträger; im Fall des § 27 haftet er jedoch nur nach Maßgabe des § 26.

(2) Soweit der Leistungsempfänger nach § 27 zum Ersatz nicht verpflichtet ist, trifft die in § 26 vorgesehene Ersatzpflicht den Bedarfsträger.

(3) Soweit der Bedarfsträger den Entschädigungs- oder Ersatzberechtigten nach Absatz 1 befriedigt, gehen dessen Ansprüche gegen den Leistungsempfänger auf den Bedarfsträger über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(4) Im Fall des Absatzes 2 gilt § 30 sinngemäß.

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Zitierungen von § 33 Bundesleistungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG)
G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1865; zuletzt geändert durch Artikel 42 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 9 VerkLG Entschädigung (vom 13.08.2013)
... Gesetz sind von dem Leistungsempfänger in entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 33 mit Ausnahme des § 21 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes zu entschädigen. Im Fall des ...