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§ 39 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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§ 39



Auf Antrag des Bedarfsträgers hat die Anforderungsbehörde die sofortige Vollziehung des Leistungsbescheids anzuordnen. In diesem Fall kann die Widerspruchsbehörde die Vollziehung nicht aussetzen.



 

Zitierungen von § 39 Bundesleistungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 BLG
... der Anforderung gelten die Vorschriften der §§ 35, 36 Abs. 1 bis 2, der §§ 37, 39 , 40, 44, 46 und 47. (2) Für die Entschädigung nach §§ 76 und 78 ...