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§ 39 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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§ 39
§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Antrag des Bedarfsträgers hat die Anforderungsbehörde die sofortige Vollziehung des Leistungsbescheids anzuordnen. In diesem Fall kann die Widerspruchsbehörde die Vollziehung nicht aussetzen.
Zitierungen von § 39 Bundesleistungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 81 BLG
... der Anforderung gelten die Vorschriften der §§ 35, 36 Abs. 1 bis 2, der §§ 37, 39 , 40, 44, 46 und 47. (2) Für die Entschädigung nach §§ 76 und 78 ...
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