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§ 47 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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§ 47
§ 47 wird in 3 Vorschriften zitiert
Für die Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgender Maßgabe:
- 1.
- In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustellung gemäß den §§ 3 bis 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die Zustellung durch schriftliche oder fernschriftliche Mitteilung oder - ohne daß die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzuliegen brauchen - durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im Rundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag als bewirkt, sofern nicht der Betroffene glaubhaft macht, daß die Bekanntgabe überhaupt nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zu seiner Kenntnis gelangt ist.
- 2.
- Zustellungen an Führer von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen können auch durch Funkspruch vorgenommen werden. Eine Ausfertigung des Bescheids ist gleichzeitig dem leistungspflichtigen Eigentümer oder Besitzer zu übermitteln.
Zitierungen von § 47 Bundesleistungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 BLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 64 BLG
... die Zustellungen im Festsetzungsverfahren gilt § 47 ...
§ 81 BLG
... die Vorschriften der §§ 35, 36 Abs. 1 bis 2, der §§ 37, 39, 40, 44, 46 und 47. (2) Für die Entschädigung nach §§ 76 und 78 und die Ersatzleistung ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts
G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Artikel 2 VwZRNovG Änderung weiterer Vorschriften
... und auch dem Betroffenen (§ 4 Abs. 3 Satz 3) mitzuteilen." (10) § 47 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 54-1, ...
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