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§ 60 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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§ 60
§ 60 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Die Festsetzung von Entschädigungen für Leistungen zugunsten der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Streitkräfte erfolgt im Benehmen mit den Behörden der beteiligten Macht (Artikel 12 Abs. 3 des Finanzvertrages vom 26. Mai 1952). In diesen Fällen steht die Bundesrepublik für die Erfüllung der Verpflichtung ein. Rechtsstreitigkeiten wegen der Festsetzung der Entschädigung oder Ersatzleistung werden von der Bundesrepublik im eigenen Namen geführt.
(2) Das Verfahren für die Festsetzung des Ersatzes von Schäden, für welche die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Streitkräfte nach den §§ 26 und 28 ersatzpflichtig sind, sowie die Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche auf solche Ersatzleistungen werden durch Artikel 8 des Finanzvertrags vom 26. Mai 1952 bestimmt. Sind die Schäden nach dem Inkrafttreten des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut verursacht worden oder gelten sie als nach diesem Zeitpunkt verursacht, so treten an die Stelle des Artikels 8 des Finanzvertrags Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts, Artikel 41 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut nebst Unterzeichnungsprotokoll sowie Artikel 6 bis 15 des Gesetzes vom 18. August 1961 zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen (Bundesgesetzbl. II S. 1183). Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
Zitierungen von § 60 Bundesleistungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 BLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 62 BLG
... Verfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften der §§ 51 bis 61 sinngemäß ...
§ 81 BLG
... des § 23 Abs. 4, der §§ 29, 32 Abs. 2, der §§ 34, 50, 52 bis 59, 60 Abs. 1 und der §§ 61 bis 65. § 49 gilt mit der Maßgabe, daß die in ...
Zitat in folgenden Normen
Energiesicherungsgesetz (EnSiG)
G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
§ 11 EnSiG Entschädigung; Verordnungsermächtigung (vom 01.12.2022)
... Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte nach den Grundsätzen der §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. Dabei treten an die Stelle der ...
Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG)
Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 16 ESVG Entschädigung, Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
... Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte nach den Grundsätzen der §§ 34, 50 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. Dabei treten an die Stelle der ...
Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG)
G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1865; zuletzt geändert durch Artikel 42 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 9 VerkLG Entschädigung (vom 13.08.2013)
... der Entschädigung und die Verjährung von Ansprüchen sind die §§ 34, 49 bis 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend ...
Verkehrssicherstellungsgesetz
neugefasst durch B. v. 08.10.1968 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 23 VerkSiG Entschädigungen
... die Verjährung von Ansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 sind die §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der ...
Wassersicherstellungsgesetz
G. v. 24.08.1965 BGBl. I S. 1225, 1817; zuletzt geändert durch Artikel 251 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 19 WasSiG Entschädigung
... und die Verjährung eines Anspruchs nach Absatz 1 sind die §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der ...
Wirtschaftssicherstellungsgesetz
neugefasst durch B. v. 03.10.1968 BGBl. I S. 1069; zuletzt geändert durch Artikel 262 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 15 WiSiG Entschädigung
... und die Verjährung eines Anspruchs nach Absatz 1 sind die §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Ernährungssicherstellungsgesetz (ESG)
neugefasst durch B. v. 27.08.1990 BGBl. I S. 1802; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
§ 17 ESG Entschädigung
... und die Verjährung eines Anspruchs nach Absatz 1 sind die §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der ...
Ernährungsvorsorgegesetz (EVG)
G. v. 20.08.1990 BGBl. I S. 1766; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
§ 10 EVG Entschädigung
... Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte nach den Grundsätzen der §§ 34, 50 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. Dabei treten an die Stelle der ...
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