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§ 71 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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§ 71



(1) Zur Unterbringung von Dienststellen, Personen, Tieren, Fahrzeugen, Waffen sowie Gerät und sonstigen Bedarfsgegenständen sind der Truppe die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen. Die Truppe hat die bisherige Zweckbestimmung zu beachten.

(2) Als behelfsmäßige Unterkünfte sind auch solche Räume zur Verfügung zu stellen, die üblicherweise anders verwendet werden.

(3) Nach den vorhandenen Möglichkeiten sind zur Verfügung zu stellen

bei der Unterbringung nach Absatz 1 Beleuchtung, Wasser und Heizung,

bei der Unterbringung nach Absatz 2 Beleuchtung, Wasser und Lagerstroh.

(4) § 3 Abs. 1, 4 bis 6, § 4 Abs. 2, § 11 Satz 1, § 12, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 16, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. Gebäude oder bewegliche Sachen im Sinne des § 4 Abs. 3 dürfen nur angefordert werden, soweit Körperschaften, Anstalten oder Verbände, die diese Gebäude oder Sachen benutzen, durch die Anforderung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

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Zitierungen von § 71 Bundesleistungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 BLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 73 BLG
... sind die militärischen und zivilen Belange gerecht abzuwägen. (2) § 71 Abs. 4 gilt entsprechend; § 3 Abs. 1 Satz 1 findet keine ...
§ 76 BLG
... Für die Leistungen, die nach §§ 71 , 72 erbracht werden müssen, ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren. In den ...
§ 77 BLG
... Benutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs verursacht wurde. (3) Wird eine nach § 71 oder § 73 zum Gebrauch überlassene Sache verschlechtert oder beschädigt oder kann ...
§ 79 BLG
... nach den §§ 71 , 72 werden durch Behörden angefordert, die gemäß § 5 Abs. 1 durch ...