Tools:
Update via:
§ 72 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
|
§ 72
§ 72 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Träger örtlicher Wasserversorgungsanlagen haben den Truppen nach den vorhandenen Möglichkeiten Wasser für den Quartier-, Biwak- und sonstigen Bedarf zu liefern. § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 gilt sinngemäß.
Anzeige
Zitierungen von § 72 Bundesleistungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 BLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 76 BLG
... Für die Leistungen, die nach §§ 71, 72 erbracht werden müssen, ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren. In den ...
§ 79 BLG
... nach den §§ 71, 72 werden durch Behörden angefordert, die gemäß § 5 Abs. 1 durch ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6286/a87267.htm