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§ 76 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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§ 76



(1) Für die Leistungen, die nach §§ 71, 72 erbracht werden müssen, ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren. In den Fällen des § 73 gelten für die Entschädigung die §§ 20 bis 22 entsprechend.

(2) Die Entschädigung ist an den Leistungspflichtigen zu zahlen, es sei denn, daß dieser einen anderen als Entschädigungsberechtigten bezeichnet oder der Anforderungsbehörde bekannt ist, daß die Leistung aus dem Vermögen eines anderen erbracht ist. Hält der Leistungsempfänger den Leistungspflichtigen ohne grobe Fahrlässigkeit für entschädigungsberechtigt, so wird er durch die Zahlung an diesen befreit. Etwaige Ansprüche des Entschädigungsberechtigten gegen den Leistungspflichtigen als Empfänger der Zahlung bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 76 Bundesleistungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76 BLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 BLG
... 37, 39, 40, 44, 46 und 47. (2) Für die Entschädigung nach §§ 76 und 78 und die Ersatzleistung nach § 77 gelten die Vorschriften des § 23 Abs. 4, der ...