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§ 78 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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§ 78



Wird durch die Benutzung eines Grundstücks zu Manövern oder anderer Übungen dessen gewöhnliche Nutzung derart beeinträchtigt, daß dadurch eine Ertragsminderung oder ein sonstiger Nutzungsausfall verursacht wird, so ist eine Entschädigung zu gewähren, die diesen Nachteil angemessen ausgleicht.



 

Zitierungen von § 78 Bundesleistungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 BLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 BLG
... 39, 40, 44, 46 und 47. (2) Für die Entschädigung nach §§ 76 und 78 und die Ersatzleistung nach § 77 gelten die Vorschriften des § 23 Abs. 4, der ... Abs. 1 das Landgericht, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist, in den Fällen des § 78 das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, örtlich ...