Die nach Kapitel 12 des
Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des
Telekommunikationsgesetzes verpflichteten Unternehmen sowie öffentliche Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz herangezogen werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 27 TKMoG Änderung des Bundesleistungsgesetzes ... 54-1) § 95 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten ... August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 95 Die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des ...
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331