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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin (TPDesignAusbV k.a.Abk.)
V. v. 24.06.2005 BGBl. I S. 1804, 2261; aufgehoben durch § 29 V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-9 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-9 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
- Vorbereiten, Kontrollieren und Dokumentieren von Arbeitsabläufen,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 8.
- Kundenorientierung,
- 9.
- Erstellen und Anwenden technischer Dokumentationen,
- 10.
- Entwurf und Konstruktion,
- 11.
- Gestaltung und Design,
- 12.
- Berechnungen und Simulationen,
- 13.
- Werk- und Hilfsstoffe,
- 14.
- Beurteilen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren,
- 15.
- Prozess- und Projektmanagement.
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TPDesignAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TPDesignAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 TPDesignAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6287/a87298.htm