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Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin (TPDesignAusbV k.a.Abk.)
V. v. 24.06.2005 BGBl. I S. 1804, 2261; aufgehoben durch § 29 V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-9 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-9 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Technischer Produktdesigner/Technische Produktdesignerin wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf die Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
- Vorbereiten, Kontrollieren und Dokumentieren von Arbeitsabläufen,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 8.
- Kundenorientierung,
- 9.
- Erstellen und Anwenden technischer Dokumentationen,
- 10.
- Entwurf und Konstruktion,
- 11.
- Gestaltung und Design,
- 12.
- Berechnungen und Simulationen,
- 13.
- Werk- und Hilfsstoffe,
- 14.
- Beurteilen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren,
- 15.
- Prozess- und Projektmanagement.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in 120 Minuten darauf bezogene Fragen schriftlich beantworten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er
- 1.
- Arbeitsschritte planen und dokumentieren,
- 2.
- 3D-Datensätze nach geometrischen Vorgaben sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen oder ändern,
- 3.
- Berechnungen, insbesondere von Kräften, Massen und Schwerpunkten, durchführen,
- 4.
- technische Dokumentationen, insbesondere Zeichnungsableitungen in Ansichten und Schnitten, einschließlich Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit, erstellen
§ 9 Abschlussprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Technische Kommunikation,
- 3.
- Konstruktion und Design,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
- 1.
- Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,
- 2.
- Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
- 3.
- Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden und Kosten kalkulieren,
- 4.
- fertigungs-, beanspruchungs-, prüf- und funktionsgerecht konstruieren,
- 5.
- methodisch konstruieren und gestalten, Berechnungen durchführen sowie Zeichnungen und Stücklisten anfertigen,
- 6.
- Dokumentationen und Präsentationen erstellen
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag in höchstens 70 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und in höchstens zehn Minuten präsentieren sowie darüber in höchstens 30 Minuten ein Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird unter Anwendung des 3D-Datensatzes und der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt. Unter Berücksichtigung der Ausführung und Anwendung des 3D-Datensatzes und der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch und die Präsentation die prozessrelevanten Qualifikationen in Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraumes zur Genehmigung vorzulegen. Das Fachgespräch einschließlich Präsentation und Anwendung des 3D-Datensatzes sollen mit 70 Prozent und die Dokumentation mit 30 Prozent gewichtet werden.
(5) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Technische Kommunikation in höchstens 120 Minuten branchenübergreifende Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich bearbeiten:
- 1.
- Prozessmanagement,
- 2.
- Kommunikations- und Informationssysteme,
- 3.
- Funktionsanalyse und -beschreibung,
- 4.
- Informationsbeschaffung und -verarbeitung, auch in Englisch,
- 5.
- Datenschutz.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Konstruktion und Design in höchstens 120 Minuten branchenübergreifende Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich bearbeiten:
- 1.
- Fertigungs-, Füge- und Montagetechniken,
- 2.
- Werkstoffanforderungen und -eigenschaften,
- 3.
- Toleranzen, Passungen und Oberflächen,
- 4.
- Berechnungen und Simulationen,
- 5.
- Gestaltung und Design,
- 6.
- Qualitätssicherung, Fehleranalyse.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(8) Die Prüfungsbereiche Technische Kommunikation, Konstruktion und Design sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
- 2.
- im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Technische Kommunikation, Konstruktion und Design sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin
(siehe BGBl. I 2005 S. 1804ff)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6287/index.htm