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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin (TPDesignAusbV k.a.Abk.)
V. v. 24.06.2005 BGBl. I S. 1804, 2261; aufgehoben durch § 29 V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-9 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-9 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TPDesignAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TPDesignAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6287/a87299.htm