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§ 7 - Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (WOMitbestEG k.a.Abk.)

Artikel 4 V. v. 10.10.2005 BGBl. I S. 2927, 2932; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 7 Wählerliste



(1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach seiner Bildung eine Liste der Wahlberechtigten des Betriebs (Wählerliste) auf. Die Wahlberechtigten sollen in alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum aufgeführt werden. Das Aufstellen der Wählerliste kann durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen, wenn Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Wahlvorstand Änderungen in der Wählerliste vornehmen kann.

(2) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorständen alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerliste unverzüglich, wenn ein Arbeitnehmer

1.
in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet,

2.
das 18. Lebensjahr vollendet oder

wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf denen eine Eintragung in der Wählerliste beruht, ändern.

(4) An Wahlen und Abstimmungen können nur Arbeitnehmer teilnehmen, die in der Wählerliste eingetragen sind.



 

Zitierungen von § 7 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WOMitbestEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WOMitbestEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67 WOMitbestEG Delegiertenliste
... Der Hauptwahlvorstand stellt eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste) auf. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Hinter dem Namen ...
§ 80 WOMitbestEG Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer (vom 02.09.2015)
... die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antragsberechtigt sind. Die §§ 7 bis 10 sind entsprechend anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2 muss auch den Inhalt ...
§ 83 WOMitbestEG Abberufungsausschreiben, Wählerliste
... Liste der Abstimmungsberechtigten des Betriebs (Wählerliste) aufgestellt. Die §§ 7 bis 10 sind entsprechend ...
§ 85 WOMitbestEG Delegiertenliste
... die Abberufung unverzüglich eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste) auf. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 4, § 67 Abs. 2 und 3 und § 68 sind entsprechend ...
§ 90 WOMitbestEG Einleitung der Wahl (vom 02.09.2015)
... die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs in gleicher Weise wie in die in § 7 bezeichnete Wählerliste. (6) In Seebetrieben ist § 8 Abs. 2 nicht ...
§ 105 WOMitbestEG Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen (vom 02.09.2015)
... nach der Bildung des Betriebswahlvorstands die Wählerliste aufgestellt; die §§ 7 bis 10 sind anzuwenden. (3) Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 soll der ...