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§ 23 - Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (WOMitbestEG k.a.Abk.)

Artikel 4 V. v. 10.10.2005 BGBl. I S. 2927, 2932; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 23 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen



(1) 1Der Hauptwahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 11 eine Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. 2Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;

2.
die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, getrennt nach Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertreter von Gewerkschaften sind;

3.
bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;

4.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;

5.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;

6.
im Fall der Nummer 5, wenn der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;

7.
dass Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer beim Hauptwahlvorstand innerhalb von sechs Wochen seit dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt schriftlich eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

8.
die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unterzeichnet sein muss;

9.
dass ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von Gewerkschaften sind, nur von einer Gewerkschaft eingereicht werden kann, die in einem Konzernunternehmen vertreten ist;

10.
dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die Anzahl der Bewerber in diesem Wahlvorschlag doppelt so hoch sein muss wie die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, die auf die Arbeitnehmer entfällt;

11.
dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von Gewerkschaften sind, nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die Anzahl der Bewerber in diesem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch sein muss wie die Zahl der zu wählenden Vertreter von Gewerkschaften;

12.
dass in jedem Wahlvorschlag für jeden Bewerber ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann;

13.
dass bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt ist;

14.
bei börsennotierten Unternehmen, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;

15.
die Anschrift des Hauptwahlvorstands.

(2) Der Hauptwahlvorstand kann die Bekanntmachungen nach Absatz 1 und § 11 in einer Bekanntmachung zusammenfassen.

(3) 1Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den Betrieben bekannt zu machen ist. 2Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt die Bekanntmachung um die folgenden Angaben:

1.
wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen können;

2.
wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis erlangen können;

3.
dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;

4.
die Anschrift des Betriebswahlvorstands.

(4) 1Der Betriebswahlvorstand macht die Bekanntmachung bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bekannt. 2Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung.

(5) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlass den Konzernunternehmen und den in diesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.





 

Frühere Fassungen von § 23 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.09.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
vom 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 WOMitbestEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WOMitbestEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 WOMitbestEG Ungültige Wahlvorschläge (vom 02.09.2015)
... nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind; 3. die nicht die in § 23 Absatz 1 Nummer 10 und 11 bezeichnete Zahl von Bewerbern enthalten; 4. der ...
§ 29 WOMitbestEG Nachfrist für Wahlvorschläge
... stattfindet. (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 ist § 23 Abs. 3 bis 5 entsprechend ...
§ 30 WOMitbestEG Bekanntmachung der Wahlvorschläge
... Betriebswahlvorstand macht die Wahlvorschläge, nach Wahlgängen getrennt, bekannt; § 23 Abs. 4 und 5 ist entsprechend ...
§ 32 WOMitbestEG Wahlausschreiben (vom 02.09.2015)
...  Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 23 Abs. 4 und 5 entsprechend ...
§ 47 WOMitbestEG Keine Wahl von Delegierten, soweit im Rahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden
... die Bekanntmachung und übersendet sie den Betriebswahlvorständen. § 23 Abs. 4 und 5 ist ...
§ 51 WOMitbestEG Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten
... Betriebswahlvorstands. Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 23 Abs. 4 und 5 entsprechend ...
§ 55 WOMitbestEG Nachfrist für Wahlvorschläge
... stattfindet. (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 ist § 23 Abs. 4 und 5 entsprechend ...
§ 83 WOMitbestEG Abberufungsausschreiben, Wählerliste
... die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens sind § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie § 23 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. (3) In jedem Betrieb wird für die ...
§ 92 WOMitbestEG Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen (vom 02.09.2015)
... Die Bekanntmachung nach § 23 Abs. 1 muss in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten: 1. dass die Einsichtnahme ... eine solche nicht besteht, vom Kapitän bekannt gemacht werden. (2) Die in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und in § 24 Abs. 2 bezeichnete Frist für die Einreichung von ... die Einreichung von Wahlvorschlägen wird auf 13 Wochen verlängert. (3) § 23 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist in Seebetrieben nicht anzuwenden; § 23 Abs. 3 Satz 1 gilt ... (3) § 23 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist in Seebetrieben nicht anzuwenden; § 23 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend; § 90 Abs. 4 ist anzuwenden. (4) Die in ... Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge in Seebetrieben gilt § 23 Abs. 3 Satz 1 entsprechend und § 90 Abs. 4 ist ...
§ 93 WOMitbestEG Wahlausschreiben im Seebetrieb
... des Wahlausschreibens in Seebetrieben ist § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; § 23 Abs. 5 und § 90 Abs. 4 sind ...
§ 96 WOMitbestEG Wahlausschreiben in Seebetrieben
...  11. die Anschrift des Hauptwahlvorstands. (2) § 23 Abs. 5, § 32 Abs. 2 Satz 1 und § 90 Abs. 4 sind entsprechend ...
§ 105 WOMitbestEG Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen (vom 02.09.2015)
... von § 11 Abs. 1 Satz 1 soll der Hauptwahlvorstand die in den §§ 11 und 23 bezeichneten Bekanntmachungen 22 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443
Artikel 1 MitbestRÄndV Änderung der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
... aufgehoben. b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7. 7. § 23 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 werden die folgenden ... wird Nummer 15. 8. In § 28 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7" durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Nummer 10 und ... Wörter „§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7" durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Nummer 10 und 11" ersetzt. 9. § 32 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt ... 10i Absatz 3" ersetzt. 42. In § 92 Absatz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7" ... 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7" ersetzt. 43. § 98 wird wie folgt geändert: ...