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§ 24 - Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (WOMitbestEG k.a.Abk.)

Artikel 4 V. v. 10.10.2005 BGBl. I S. 2927, 2932; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 24 Wahlvorschläge der Arbeitnehmer



(1) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel oder 100 der Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von sechs Wochen seit dem für die Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Zeitpunkt beim Hauptwahlvorstand schriftlich einzureichen.

(3) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerber in diesem Wahlvorschlag doppelt so hoch sein wie die Zahl der in dem Wahlgang zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder.

(4) Wahlgang im Sinne dieses Kapitels ist

1.
die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer,

2.
die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von Gewerkschaften sind.

(5) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizufügen.

(6) Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unterzeichnenden als Vorschlagsvertreter bestimmt werden. Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Hauptwahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Hauptwahlvorstands entgegenzunehmen. Ist kein Vorschlagsvertreter ausdrücklich bestimmt worden, so wird der an erster Stelle Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter angesehen.

(7) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Hauptwahlvorstands innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb einer Woche zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen; sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.

(8) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit seiner schriftlichen Zustimmung (Absatz 5 Satz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so hat er auf Aufforderung des Hauptwahlvorstands innerhalb einer Woche zu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.

 
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Zitierungen von § 24 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 WOMitbestEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WOMitbestEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 WOMitbestEG Wahlvorschläge der Gewerkschaften
... von einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten dieser Gewerkschaft unterzeichnet sein. § 24 Abs. 2, 4, 5 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so muss ... hoch sein wie die Zahl der zu wählenden Vertreter von Gewerkschaften. (3) § 24 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Der in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Beauftragte gilt als ...
§ 26 WOMitbestEG Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
... sowohl als Mitglied als auch als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. § 24 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden. (2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem ... machen, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. § 24 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend ...
§ 28 WOMitbestEG Ungültige Wahlvorschläge (vom 02.09.2015)
...  (2) Wahlvorschläge, 1. in denen die Bewerber nicht in der in § 24 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind; 2. denen die schriftliche Zustimmung ... sind; 2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerber nach § 24 Abs. 5 Satz 2 nicht beigefügt sind; 3. die infolge von Streichungen ... 2 nicht beigefügt sind; 3. die infolge von Streichungen gemäß § 24 Abs. 7 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen; sind ...
§ 30 WOMitbestEG Bekanntmachung der Wahlvorschläge
... eingereicht, so ermittelt der Hauptwahlvorstand durch das Los nach Ablauf der in § 24 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihenfolge der ...
§ 33 WOMitbestEG Stimmabgabe, Wahlvorgang (vom 02.09.2015)
... Der Begriff des Wahlgangs im Sinne dieses Kapitels bestimmt sich nach § 24 Abs. 4. (2) Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den ...
§ 70 WOMitbestEG Stimmabgabe, Wahlvorgang (vom 02.09.2015)
... ab. Der Begriff des Wahlgangs im Sinne dieses Abschnitts bestimmt sich nach § 24 Abs. 4. (2) Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den ...
§ 92 WOMitbestEG Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen (vom 02.09.2015)
... bekannt gemacht werden. (2) Die in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und in § 24 Abs. 2 bezeichnete Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen wird auf 13 Wochen ...