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§ 51 - Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (WOMitbestEG k.a.Abk.)
Artikel 4 V. v. 10.10.2005 BGBl. I S. 2927, 2932; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 51 Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten
§ 51 wird in 3 Vorschriften zitiert
Unverzüglich nach Eingang der in § 50 bezeichneten Mitteilung erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten. Es muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- das Datum seines Erlasses;
- 2.
- dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind;
- 3.
- ob die Betriebswahlvorstände nach § 46 beschlossen haben, dass die zu wählenden Delegierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen sollen; die anderen Unternehmen sind anzugeben;
- 4.
- dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
- 5.
- dass die Delegierten von allen Wahlberechtigten gewählt werden;
- 6.
- die Zahl der zu wählenden Delegierten;
- 7.
- dass Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
- 8.
- die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag für Delegierte unterzeichnet sein muss;
- 9.
- dass die Anzahl der Bewerber in jedem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch sein soll wie die Zahl der zu wählenden Delegierten;
- 10.
- dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht beim Betriebswahlvorstand eingereicht sind;
- 11.
- dass, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, so viele der darin aufgeführten Bewerber in der angegebenen Reihenfolge als gewählt gelten, wie Delegierte zu wählen sind;
- 12.
- wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis erlangen können;
- 13.
- Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der Delegierten;
- 14.
- den Ort und die Zeit der öffentlichen Stimmauszählung;
- 15.
- den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 61 Abs. 3 beschlossen ist;
- 16.
- dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
- 17.
- die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
Zitierungen von § 51 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 WOMitbestEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WOMitbestEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 WOMitbestEG Bekanntmachung
... erfolgt bis zu der Bekanntmachung des Wahlausschreibens nach § 32 oder § 51. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses ...
§ 50 WOMitbestEG Mitteilungen des Hauptwahlvorstands
... in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten (§ 51 ...
§ 95 WOMitbestEG Wahl der Delegierten
... In Seebetrieben werden Delegierte nicht gewählt. Die §§ 46 bis 65 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden. (2) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben ...
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