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§ 55 - Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (WOMitbestEG k.a.Abk.)
Artikel 4 V. v. 10.10.2005 BGBl. I S. 2927, 2932; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 55 Nachfrist für Wahlvorschläge
§ 55 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Frist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und setzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- das Datum ihres Erlasses;
- 2.
- dass kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist;
- 3.
- dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben.
(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht der Betriebswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass die Wahl von Delegierten insoweit nicht stattfindet.
(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 ist § 23 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 55 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 WOMitbestEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WOMitbestEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 56 WOMitbestEG Bekanntmachung der Wahlvorschläge
... durch das Los nach Ablauf der in § 52 Abs. 1 Satz 3, § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten ...
§ 95 WOMitbestEG Wahl der Delegierten
... In Seebetrieben werden Delegierte nicht gewählt. Die §§ 46 bis 65 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden. (2) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben ...
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