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§ 61 - Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (WOMitbestEG k.a.Abk.)
Artikel 4 V. v. 10.10.2005 BGBl. I S. 2927, 2932; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 61 Voraussetzungen
§ 61 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein Verlangen
- 1.
- das Wahlausschreiben,
- 2.
- die Wahlvorschläge sowie den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
- 3.
- eine vorgedruckte, von dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
- 4.
- einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), sowie Arbeitnehmer, die dem Betrieb nach § 49 Abs. 2 zugeordnet sind, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens des Wahlberechtigten bedarf.
(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen
- 1.
- für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind,
- 2.
- für Betriebe, in denen die Mehrheit der Wahlberechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2 berechtigt ist und in denen die verbleibende Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht.
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Zitierungen von § 61 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 WOMitbestEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WOMitbestEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 51 WOMitbestEG Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten
... die Betriebsteile, Kleinstbetriebe und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 61 Abs. 3 beschlossen ist; 16. dass Einsprüche, Anträge, ...
§ 95 WOMitbestEG Wahl der Delegierten
... In Seebetrieben werden Delegierte nicht gewählt. Die §§ 46 bis 65 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden. (2) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben ...
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