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§ 78
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§ 78 - Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (WOMitbestEG
k.a.Abk.
)
Artikel 4 V. v. 10.10.2005
BGBl. I S. 2927
, 2932; zuletzt geändert durch
Artikel 16
G. v. 07.08.2021
BGBl. I S. 3311
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3
Betriebsverfassung und Mitbestimmung
2 weitere Fassungen
|
wird in 2 Vorschriften zitiert
Teil 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Kapitel 3 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
Abschnitt 2 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten
Unterabschnitt 5 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 77
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§ 79
§ 78 Aufbewahrung der Wahlakten
Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem herrschenden Unternehmen. Dieses Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
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