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§ 93 - Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (WOMitbestEG k.a.Abk.)
Artikel 4 V. v. 10.10.2005 BGBl. I S. 2927, 2932; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 93 Wahlausschreiben im Seebetrieb
§ 93 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Wahlausschreiben nach § 32 Abs. 1 muss in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:
- 1.
- dass die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl wählen;
- 2.
- den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand eingehen müssen.
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Zitierungen von § 93 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 93 WOMitbestEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WOMitbestEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 100 WOMitbestEG Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste
... (2) Das Abberufungsausschreiben nach § 83 muss für Seebetriebe auch die in § 93 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten. (3) § 90 Abs. 5 und 7 ist entsprechend ...
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