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§ 95
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§ 95 - Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (WOMitbestEG
k.a.Abk.
)
Artikel 4 V. v. 10.10.2005
BGBl. I S. 2927
, 2932; zuletzt geändert durch
Artikel 16
G. v. 07.08.2021
BGBl. I S. 3311
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3
Betriebsverfassung und Mitbestimmung
2 weitere Fassungen
|
wird in 2 Vorschriften zitiert
Teil 3 Besondere Vorschriften für die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmern von Seebetrieben
Kapitel 2 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Abschnitt 3 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
§ 94
←
→
§ 96
§ 95 Wahl der Delegierten
(1) In Seebetrieben werden Delegierte nicht gewählt. Die §§
46
bis
65
sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.
(2) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teil.
§ 94
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