§ 104a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 104a n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 104a (neu) | (Text neue Fassung)§ 104a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen |
Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend. |