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§ 65 - Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (WOMitbestEG k.a.Abk.)
Artikel 4 V. v. 10.10.2005 BGBl. I S. 2927, 2932; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Teil 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Kapitel 3 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
Abschnitt 1 Wahl der Delegierten
Unterabschnitt 8 Ausnahme
§ 65 Ausnahme
§ 65 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Betriebe, in denen nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist (§ 10a des Gesetzes).
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