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§ 69 - Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (WOMitbestEG k.a.Abk.)
Artikel 4 V. v. 10.10.2005 BGBl. I S. 2927, 2932; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Teil 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Kapitel 3 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
Abschnitt 2 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten
Unterabschnitt 2 Mitteilung an die Delegierten
§ 69 Mitteilung an die Delegierten
(1) Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung mit:
- 1.
- dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegierte teilnehmen können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind;
- 2.
- dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenversammlung ermöglicht wird;
- 3.
- dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Hauptwahlvorstand eingelegt werden können;
- 4.
- dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Delegierten gewählt werden;
- 5.
- wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen;
- 6.
- dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist;
- 7.
- bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;
- 8.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
- 9.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
- 10.
- im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;
- 11.
- Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und der öffentlichen Stimmauszählung;
- 12.
- die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet Kopien der Mitteilung nach Absatz 1 den Betriebswahlvorständen, den Konzernunternehmen und den in diesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
(3) Stellt der Hauptwahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Delegierten
- 1.
- durch Niederlegung des Amtes,
- 2.
- durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,
- 3.
- durch Verlust der Wählbarkeit
(4) Stellt ein Delegierter fest, dass er verhindert ist, so teilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit. Stellt ein Betriebswahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig beendet oder dass er verhindert ist, so teilt er dies dem Hauptwahlvorstand mit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz V. v. 26. August 2015 BGBl. I S. 1443 m.W.v. 2. September 2015
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6288/b16956.htm