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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
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§ 3 - Stricker-Ausbildungsverordnung (StrickAusbV)
V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1640; aufgehoben durch § 17 V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 7110-6-21 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1983; FNA: 7110-6-21 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
- Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen,
- 4.
- Kenntnisse der textilen Faserstoffe und Garne,
- 5.
- Lagern und Spulen von Garnen,
- 6.
- Stricken auf Handstrickmaschinen,
- 7.
- Stricken auf Flachstrickautomaten,
- 8.
- Einstellen von Flachstrickautomaten,
- 9.
- Entwickeln von Strickmustern,
- 10.
- Anfertigen von Musterdatenträgern für Flachstrickautomaten,
- 11.
- Nacharbeiten und Aufmachen von Strickwaren,
- 12.
- Prüfen und verkaufsgerechtes Aufmachen der gefertigten Strickwaren.
Zitierungen von § 3 StrickAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StrickAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrickAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 StrickAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6290/a87418.htm