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§ 8 - Stricker-Ausbildungsverordnung (StrickAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1640; aufgehoben durch § 17 V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 7110-6-21 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 40 Stunden 2 Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 8 Stunden 5 Arbeitsproben durchführen.

1.
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:

a)
Stricken eines Damen- oder Herrenpullovers in anspruchsvoller Stricktechnik, Zuschneiden der Strickteile nach Schnittvorlage und Konfektionieren der Teile mit Spezialnähmaschinen,

b)
Regulärstricken und Konfektionieren einer Weste nach den Körpermaßen des Prüflings in Zopf- oder Ausdeckmuster und handgenähten Knopflöchern.

2.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a)
Stricken eines Musterstreifens mit mindestens 12 Mustern in anspruchsvollen Stricktechniken nach freier Wahl,

b)
Stricken eines Raglanpulloverteils in beliebiger Technik und Mindern mit Dreierdeckern,

c)
Einstellen eines Flachstrickautomaten nach Arbeitsvorschrift,

d)
Anketteln eines Kragens mit Kettelmaschine,

e)
Zusammennähen von zwei Seitenteilen an einem Stück.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Aufbau, Funktion und Verwendungsmöglichkeiten von Flachstrickautomaten,

b)
Aufgabe und Wirkungsweise der maschinenbildenden Elemente von Handstrickmaschinen und Flachstrickautomaten,

c)
Einsatz von Maschinen zum Nacharbeiten und Aufmachen von Maschenwaren,

d)
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Berechnen der Maschenstäbchen und Maschenreihen von Strickteilen,

b)
Berechnen von Materialbedarf, Maschinenkosten, Arbeitszeit und Herstellungskosten;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Zeichnen von Bindungen,

b)
Zeichnen von Bildpatronen,

c)
Zeichnen von Technischen Patronen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.