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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2006 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (AATV)
Artikel 1 V. v. 02.01.1978 BGBl. I S. 26; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3450
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 2121-51-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 04.01.1978; FNA: 2121-51-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 4 Nachweispflicht für Tierhalter
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Wer Tiere hält, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, hat über Lieferant, Art und Menge der von ihm bezogenen, zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimittel Nachweise zu führen. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind.
(2) Nachweise nach Absatz 1 sind beim Tierhalter geführte besondere Aufzeichnungen oder Belege wie tierärztliche Verschreibungen, Rechnungen, Lieferscheine oder Warenbegleitscheine. Nachweis für den Erwerb von Fütterungsarzneimitteln ist die für den Tierhalter bestimmte Durchschrift der Verschreibung oder des Auftrages zur Herstellung des Fütterungsarzneimittels nach § 6 Abs. 2 Satz 7 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken, für andere Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und vom Tierarzt abgegeben werden, der Vordruck gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken oder bei Arzneimitteln, die aus Apotheken bezogen werden, eine Durchschrift der Verschreibung gemäß des § 2 der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Nachweise sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Weiterhin hat der Halter von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, jede durchgeführte Anwendung von Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegeben sind, unverzüglich in ein im Betrieb zu führendes Bestandsbuch gemäß dem Muster der Anlage einzutragen. Das Bestandsbuch hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere,
- 2.
- Standort der behandelten Tiere zum Zeitpunkt der Behandlung und in der Wartezeit,
- 3.
- Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels, Nummer des tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleges gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken,
- 4.
- Art der Verabreichung und verabreichte Menge des Arzneimittels,
- 5.
- Datum der Anwendung und Nachbehandlungen,
- 6.
- Wartezeit in Tagen,
- 7.
- Name der das Arzneimittel anwendenden Person.
Zitierungen von § 4 AATV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AATV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AATV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AATV Nachweispflicht für Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein
... zur Anwendung bei den von ihnen gehaltenen Tieren erwerben und der Nachweispflicht nach § 4 ...
§ 6 AATV Ordnungswidrigkeiten
... oder fahrlässig 1. (weggefallen) 2. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ... nicht richtig oder nicht vollständig führt, 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 oder § 5 Abs. 1 Satz 3 Nachweise nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ... aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Anwendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt oder ... nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt oder 5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 9 oder 10 ein Bestandsbuch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV)
neugefasst durch B. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Anlage 1 GFlHV (zu den §§ 2, 4 bis 8 und 16)
... Arzneimittel-Abgabebelege, Rechnungen, Lieferscheinen und Warenbegleitscheinen nach § 4 der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren ...
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