Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (AATV)
Artikel 1 V. v. 02.01.1978 BGBl. I S. 26; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3450
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 2121-51-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
| |
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 2121-51-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
| |
Eingangsformel
Auf Grund der §§ 12 und 54 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2448) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und auf Grund des § 57 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 (weggefallen)
§ 2 (weggefallen)
§ 3 (weggefallen)
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 4 Nachweispflicht für Tierhalter
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Wer Tiere hält, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, hat über Lieferant, Art und Menge der von ihm bezogenen, zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimittel Nachweise zu führen. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind.
(2) Nachweise nach Absatz 1 sind beim Tierhalter geführte besondere Aufzeichnungen oder Belege wie tierärztliche Verschreibungen, Rechnungen, Lieferscheine oder Warenbegleitscheine. Nachweis für den Erwerb von Fütterungsarzneimitteln ist die für den Tierhalter bestimmte Durchschrift der Verschreibung oder des Auftrages zur Herstellung des Fütterungsarzneimittels nach § 6 Abs. 2 Satz 7 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken, für andere Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und vom Tierarzt abgegeben werden, der Vordruck gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken oder bei Arzneimitteln, die aus Apotheken bezogen werden, eine Durchschrift der Verschreibung gemäß des § 2 der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Nachweise sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Weiterhin hat der Halter von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, jede durchgeführte Anwendung von Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegeben sind, unverzüglich in ein im Betrieb zu führendes Bestandsbuch gemäß dem Muster der Anlage einzutragen. Das Bestandsbuch hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere,
- 2.
- Standort der behandelten Tiere zum Zeitpunkt der Behandlung und in der Wartezeit,
- 3.
- Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels, Nummer des tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleges gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken,
- 4.
- Art der Verabreichung und verabreichte Menge des Arzneimittels,
- 5.
- Datum der Anwendung und Nachbehandlungen,
- 6.
- Wartezeit in Tagen,
- 7.
- Name der das Arzneimittel anwendenden Person.
§ 5 Nachweispflicht für Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt zu sein, haben über Lieferant und Verbleib der von ihnen bezogenen, zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimittel, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegeben sind, nach Art und Menge sowie über Namen und Anschriften der Tierhalter, bei deren Tieren sie die Arzneimittel anwenden, Nachweise zu führen. Nachweise über den Lieferanten sind die von einer Apotheke ausgestellten Rechnungen oder Lieferscheine, aus denen sich Art und Menge und Erwerbsdatum der Arzneimittel ergeben müssen. Die Nachweise sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Tierhalter, die Arzneimittel lediglich zur Anwendung bei den von ihnen gehaltenen Tieren erwerben und der Nachweispflicht nach § 4 unterliegen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 oder § 5 Abs. 1 Satz 3 Nachweise nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 4.
- entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Anwendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt oder
- 5.
- entgegen § 4 Abs. 3 Satz 9 oder 10 ein Bestandsbuch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder es nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Anlage (zu § 4 Abs. 3) Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimitteln
(siehe BGBl. I 2001 S. 2132)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6296/index.htm